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  • 03.05.2010 | Neue Erkenntnisse zu einem Dauerbrenner

    Schon Vertrag oder noch Akquisition

    Neue Erkenntnisse zu der Frage, wann ein Planungsvertrag wirksam zustande gekommen ist, liefert eine - vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte - Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg.  

     

    OLG Hamburg und BGH nennen drei Voraussetzungen

    Die Richter haben drei Regeln aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um das Zustandekommen zu belegen (Urteil vom 21.12.2007 Az: 10 U 1/07; BGH, Beschluss vom 7.5.2009, Az: VII ZR 228/08):  

     

    1. Es muss eine Einigung über den Vertragsgegenstand zustande gekommen sein. Der Vertragsgegenstand ist das Ergebnis einer einvernehmlichen Willenserklärung der Parteien.

     

    2. Die Art und der Umfang der vereinbarten Leistungen müssen einvernehmlich festgelegt sein. Die Leistung kann, wenn es sich um eine in der HOAI geregelte Leistung handelt, durch Vereinbarung des Planbereichs (Architektenleistungen, Planung der Technischen Ausrüstung, etc.) und der Leistungen (zum Beispiel Leistungsphasen) definiert werden. Handelt es sich um Leistungen, die in der HOAI nicht geregelt sind, kann eine nachvollziehbare Bezeichnung der zu erbringenden Leistungen ausreichen.

     

    3. Eine konkrete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung muss nicht getroffen werden. Im Zweifel ist bei der Abrechnung der Leistungen die ortsübliche Vergütung anzusetzen.