05.08.2010 | Neue HOAI
Verkehrsanlagen: Neue Regeln für die Abrechnung der Technischen Anlagen
Die Neue HOAI hat die Frage geklärt, wie die fachliche Planung und Bauüberwachung der Technischen Anlagen bei Verkehrsanlagen abzurechnen sind. Dies war in der Alten HOAI strittig und scheint es - so die Mitteilung einiger Leser - immer noch zu sein. Damit Sie gegenüber Auftraggebern rechtssicher argumentieren können, bringen wir Sie nachfolgend auf den Stand der Dinge.
HVA-Fassung sorgte und sorgt für Unsicherheit
Anlass der Unstimmigkeiten war und ist die Fassung 7/09 des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB). Nach dem HVA F-StB sollen Honorare für die Technischen Anlagen nicht nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI (Planbereich Technische Ausrüstung) abgerechnet werden, sondern nach Teil 3 Abschnitt 4 HOAI (Verkehrsanlagen). Die entsprechende Regelung in Ziffer 2.3.8 der HVA F StB lautet (... „Honorare für die Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen sind nicht in Teil 4 Abschnitt 2 HOAI erfasst“ ...). Weiter steht in Ziffer 2.3.8 der HVA F StB bezüglich der Fachplanung für die Technische Ausrüstung
(... „kann ein Honorar frei vereinbart werden“...).
HVA war nur für die alte HOAI anwendbar
Um die ganze Diskussion besser verstehen zu können, bedarf es eines Blicks zurück in die Alte HOAI. In § 68 HOAI war geregelt, dass der Planbereich Technische Ausrüstung lediglich für Gebäude und Ingenieurbauwerke gilt. Die Verkehrsanlagen waren ausgenommen, sodass öffentliche Auftraggeber in der Vergangenheit mit eigenen Vorgehensweisen (wie zum Beispiel die HVA F-StB) agierten.
Neue HOAI regelt Fachplanung Technische Ausrüstung
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