06.09.2010 | Neue Honorarchancen nutzen
Kosten der Materialentsorgung: HOAI 2009 regelt anrechenbare Kosten neu
Die neue HOAI hat die Anrechenbarkeit von Entsorgungskosten für die Planbereiche Gebäude, Tragwerk und Technische Ausrüstung neu geregelt, indem sie Bezug auf die neue DIN 276/08 nimmt. Damit ist eine „Baustelle“ beseitigt, die in der Vergangenheit für Streit gesorgt hat. Rechnen Sie ab sofort das Honorar ab, das Ihnen zusteht.
Bedingung für Anrechenbarkeit beim Planbereich Gebäude
Bedingung für die Anrechenbarkeit der Kosten der Materialentsorgung ist, dass im Vertrag vereinbart wurde, die anrechenbaren Kosten gemäß HOAI zu ermitteln.
Wie werden die anrechenbaren Kosten ermittelt?
Zunächst ist in § 4 Absatz 1 HOAI geregelt, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die DIN 276/08 zugrunde zu legen ist. In § 32 Absatz 1 HOAI steht, dass die Kosten der Baukonstruktion zu den anrechenbaren Kosten gehören. Gemäß DIN 276/08 werden die Kosten der Kostengruppe 300 als Baukonstruktion bezeichnet. Damit ist die Kostengruppe 396 (Materialentsorgung) als Bestandteil der anrechenbaren Kosten in der HOAI geregelt.
Wichtig: Zu den Materialentsorgungskosten zählen sowohl die Transport- als auch die Deponiekosten der Materialentsorgung. Die in der Kostenberechnung anfallenden Abbruchkosten bei den Technischen Anlagen in der Kostengruppe 494 und die Materialentsorgung in Kostengruppe 496 gehören bei der Gebäudeplanung unter Beachtung der „25-Prozent-Regelung“ gemäß § 41 HOAI ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten.
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