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  • 01.02.2005 | Neue Tendenz in der Rechtsprechung

    Haftung zwischen Sonderfachmann und Architekt: OLG Hamm mit neuem Ansatz

    von RA Dr. Eberhard Groscurth, Vertrauensanwalt der R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    Eigentlich ist die Sache klar: Als Architekt schulden Sie eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Die Planung muss den notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser unter Berücksichtigung der gegebenen Grundwasserstände vorsehen und zu einer fachlich richtigen und dauerhaften Abdichtung führen.  

     

    Doch was gilt, wenn der Bauherr einen Sonderfachmann eingeschaltet hat und es trotzdem zu Schäden an dem Bauwerk kommt? Haftet der Sonderfachmann, haftet der Architekt mit dem Sonderfachmann gesamtschuldnerisch oder haftet nur der Architekt?  

    Neue Antworten auf alte Frage

    Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einen neuen Antwortansatz auf die Frage gefunden, der die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ergänzt (Urteil vom 17.3.2004, Az: 25 U 177/03; Abruf-Nr. 043227). Der BGH hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen, und damit den Spruch der Hammer Richter anerkannt (Beschluss vom 11.11.2004. Az: VII ZR 104/04).  

     

    Grund genug, Ihnen die OLG-Entscheidung vorzustellen und Sie mit den Haftungsverteilungsregeln vertraut zu machen.