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  • 30.11.2009 | Neue Urteile belegen Handlungsbedarf

    Risikomanagement bei Fassadenplanung: So begrenzen Sie Ihr Haftungsrisiko

    Moderne Glasfassaden sind nicht zuletzt aufgrund des stark gestiegenen Technisierungsgrads zu riskanten Planungsbereichen geworden. Einerseits gibt es mit stark steigender Tendenz Dichtigkeitsprobleme und zum anderen nicht selten Probleme mit dem sommerlichen Wärmeschutz. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt das Haftungspotenzial der Fassadenplanung. Alle Planer tun deshalb gut daran, Maßnahmen zur Haftungsminimierung zu ergreifen.  

    Jüngster gerichtsanhängiger Fall: Glasfassade

    Warum man gar nicht frühzeitig genug die „Haftungsweichen“ richtig stellen kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Dort ging es um eine Glasfassade, die aus einer inneren Pfosten-Riegelkonstruktion und einer äußeren Fassade mit Zwischenraum bestand. Diese Fassade war undicht. Beauftragt mit der Planung und Bauüberwachung waren ein Architekturbüro und ein Fachbüro für Fassadenplanung.  

     

    Das OLG hat den Architekten und den Fachplaner gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verurteilt (Urteil vom 23.8.2006, Az: 23 U 138/01; Abruf-Nr. 093112). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2009 Az: VII ZR 192/06).  

    Gesamtschuldnerische Haftung ist kein Credo

    Die vom OLG verfügte gesamtschuldnerische Haftung ist aber keinesfalls zwangsläufig. Durch klare Leistungsabgrenzungen und Schnittstellendefinitionen lassen sich auch andere Ergebnisse erzielen.