01.05.2007 | Neue Urteile kennen und umsetzen
So sichern Sie Abrechnung von Besonderen Leistungen im Tagesgeschäft
Im Tagesgeschäft werden immer wieder Besondere Leistungen in dem Glauben erbracht, dass sie später schon vergütet werden. Wenn Sie dieses Szenario aus Ihrem Büro kennen, sollten Sie umdenken. Die aktuelle Rechtsprechung setzt nämlich an die Abrechnung Besonderer Leistungen knallharte Anforderungen. Erfahren Sie deshalb, wie Sie diese im Tagesgeschäft erfüllen, und somit die Voraussetzungen für eine leistungsgerechte Honorierung schaffen.
Aktuelle Rechtsprechung setzt hohe Hürden
Mit der Abrechnung Besonderer Leistungen haben sich aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das Kammergericht (KG) Berlin und der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.
- Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Vergütung für Besondere Leistungen nur abgerechnet werden darf, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Richter gingen noch weiter und stellten fest, dass eine Besondere Leistung nicht dadurch automatisch zum Vertragsgegenstand wird, dass sie einvernehmlich erbracht wird (Urteil vom 7.2.2007, Az: 14 U 130/06; Abruf-Nr. 071446).
- Für das KG setzt die Abrechnung voraus, dass die Honorarvereinbarung für die Besonderen Leistungen auf einer Urkunde getroffen ist, die von beiden Vertragspartnern unterzeichnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber auf eine Abschlagsrechnung bereits Honorar für Besondere Leistungen gezahlt hat (Urteil vom 19.9.2005, Az: 10 U 24/01; Abruf-Nr. 071447).
So gehen Sie ab sofort im Tagesgeschäft vor
Beide Urteile sind für sich betrachtet zwar unangenehm, schaffen aber so viel Klarheit, dass Sie im frühen Planungsstadium sehr gut disponieren können. Es gibt zwei Möglichkeiten:
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