01.10.2002 · Fachbeitrag · Objektplanung
Planungsterminverzug auch ohne Behinderungsanzeige
| Stellen Sie im Zuge der Grundleistungen einen Terminplan für die Bauunternehmen auf, dann bindet Sie dieser Terminplan im Rückgriff quasi selbst. Diese weitreichende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Die Folgen sind für Sie gravierend: Machen die ausführenden Unternehmer im Zuge ihrer eigenen Abrechnung Zusatzforderungen geltend, dann haften Sie gegenüber dem Bauherrn für diese Zusatzforderungen. |
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