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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Objektplanung

    Vertragliche Wohnflächenvorgaben im Gewerbebau

    | Werden zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber genaue Wohnungsgrößen als Planungsziel vereinbart, sollten Sie diese möglichst einhalten. Das gilt vor allem, wenn es sich um einen gewerblich tätigen Auftraggeber handelt (zum Beispiel einen Bauträger). Macht der Bauträger nämlich später Planungsfehler geltend, weil die Käufer der Eigentumswohnungen wegen zu geringer Wohnfläche anteilig Geld zurückverlangen, müssen Sie mehr Schadensersatz zahlen als gegenüber einem privaten Auftraggeber. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Das OLG berechnete den Schadensersatzanspruch des Bauträgers für eine um 5,7qm zu geringe Wohnfläche eines ausgebauten Dachgeschoses sowie für zwei Bäder mit zu geringer lichter Raumhöhe wie folgt: |