01.12.2005 | Objektüberwachung
Führen eines Bautagebuchs ist Architektenpflicht
Ist vertraglich vereinbart, dass Sie ein Bautagebuch führen (= alle Einzelleistungen aus der Lph 8 sind Vertragsbestandteil), sollten Sie dieser Pflicht auch nachkommen. Andernfalls darf der Auftraggeber Ihr Honorar mindern. Diese harte Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle getroffen. Im konkreten Fall (Architektenleistungen nach § 15 HOAI) hat das OLG einem Honorarabzug von 0,5 Prozent des Gesamthonorars aller Leistungsphasen zugestimmt.
Wichtig: Erbringen Sie diese (Grund-)Leistung möglichst wirtschaftlich. Beachten Sie dazu folgende Grundsätze:
- Selbst wenn das Führen eines Bautagebuchs vereinbart ist, bedeutet dass nicht, dass Sie (nur wegen dem Bautagebuch) auf der Baustelle täglich anwesend sein müssen.
- Das Bautagebuch muss nicht alle nur denkbaren Informationen enthalten. Es reicht, wenn die wesentlichen Angaben gemacht werden
- Das Bautagebuch kann selbstverständlich nach wie vor handschriftlich geführt werden.
Unser Service: Als Arbeitshilfe haben wir für Sie im Online-Service für Abonnenten (www.iww.de) unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ ein Formular für ein Bautagebuch eingerichtet. Sie können dieses Formular in Ihre Textverarbeitung kopieren und Ihre bürospezifischen Angaben (Briefkopf, etc.) berücksichtigen. Das Formular enthält außerdem Beispiel-Angaben, was ein Bautagebuch enthalten soll. (Urteil vom 11.10.2005, Az: 14 U 68/04) (Abruf-Nr. 053307)