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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Vorsicht vor übereilten Mängelrügen

    | Vorsicht vor voreiligen Mängelrügen: Erweist sich eine schriftlich vorgetragene Mängelrüge mit Fristsetzung als nicht haltbar, muss Ihr bauleitendes Büro für die finanziellen Folgen der unberechtigten Mängelrüge einstehen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Im konkreten Fall hatte der Architekt einen Mangel behauptet. Dem Bauunternehmen wurde deshalb ein Teil des Werklohns vorenthalten. Im Prozess stellte sich heraus, dass der Mängelvorwurf nicht gerechtfertigt war. Damit war der Zurückbehalt im Rahmen der Rechnungsprüfung falsch gewesen. Der Architekt musste seinem Auftraggeber die Prozesskosten erstatten. (Urteil vom 11.12.2003, Az: 14 U 126/03; Abruf-Nr. 041071) |