08.01.2010 | Öffentliche Aufträge
Mehr Rechte für Bieter unterhalb der Schwellenwerte
Das Landgericht (LG) Potsdam hat die Rechte von Bietern bei öffentlichen Planungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte
(= Honorar unter 206.000 Euro, ab 1.1.2010: unter 193.000 Euro) gestärkt. Die Richter haben klargestellt, dass
- unterhalb der Schwellenwerte Zivilgerichte zuständig sind und diese einstweilige Verfügungen erlassen können,
- Mitbieter sich im Verlauf des Vergabeverfahrens auf die Einhaltung des Preisrechts (HOAI) berufen können,
- Auftraggeber Regeln aufstellen müssen, aus denen hervorgeht, wie sie mit den Angeboten umgehen wollen (unter anderem Berücksichtigung der festgelegten Honorarparameter).
Unser Tipp: Eine einstweilige Verfügung ist deshalb interessant, weil damit die Auftragsvergabe noch korrigiert werden kann. Dazu muss das Planungsbüro glaubhaft machen, dass es bei fachgerechter Vergabe selbst den Auftrag erhalten hätte und der billigste Anbieter wegen Mindestsatzunterschreitung ausgeschlossen worden wäre. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann leicht zu erfüllen, wenn es - wie im konkreten Fall - nur zwei Bieter gibt. (Beschluss vom 20.11.2009, Az: 4 O 371/09) (Abruf-Nr. 093979)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132653