01.12.2008 | Öffentliche Aufträge
Überzahlung ausführender Unternehmen: BGH erhöht Haftungsrisiko für Planer
von Rechtsanwalt Micha Philipp Prückner,
Rechtsanwälte Dr. Koch Dorobek & Kollegen, Wiesbaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftungsrisiken für Architekten und Ingenieure aus der Überzahlung ausführender Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen erhöht. Lesen Sie nachfolgend, was das für Ihre Rechnungsprüfung bedeutet.
Der rechtliche Hintergrund
Bei öffentlichen Auftraggebern finden – abschließende – Rechnungsprüfungen oft erst mehrere Jahre nach der Rechnungsstellung statt. Stellt sich dann heraus, dass an ausführende Unternehmen zu viel gezahlt worden ist, wird der Auftraggeber dieses Geld zurückfordern. Zwei Anspruchsgegner kommen in Frage:
- Das ausführende Unternehmen (sofern der Rückforderungsanspruch des öffentlichen Auftraggebers noch nicht verjährt ist).
- Das Architektur- bzw. Ingenieurbüro, das die Bauüberwachung und damit auch die Rechnungsprüfung inne hatte.
Verjährung der Rückforderungsansprüche gegen Unternehmen
Eine Inanspruchnahme des ausführenden Unternehmens setzt voraus, dass die Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer noch nicht verjährt sind.
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