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  • 31.07.2008 | Öffentliche Planungsaufträge

    In diesen Fällen darf der vorbefasste Bieter nicht ausgeschlossen werden

    von Rechtsanwalt Micha Philipp Prückner, Rechtsanwälte Dr. Koch Dorobek & Kollegen, Wiesbaden

    Planungsbüros dürfen auch dann selbst als Bieter an einem VOF-Verfahren zur Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen teilnehmen, wenn sie bereits im Vorfeld als Planer oder Berater für den öffentlichen Auftraggeber tätig waren. Der öffentliche Auftraggeber darf sie nicht von vornherein wegen sogenannter Vorbefasstheit ausschließen, so die Vergabekammer (VK) des Bundes.  

     

    Voraussetzung: Wissensvorsprung kann ausgeglichen werden

    Der Ausschluss ist dann unberechtigt, wenn der Wissensvorsprung des vorbefassten Planers gemäß § 4 Absatz 5 Vergabeverordnung auf andere Weise ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Planungsunterlagen aus dem früheren Auftrag allen Bietern bekannt gemacht werden und ihnen eine längere Angebotsfrist eingeräumt wird (Beschluss vom 12.9.2007, Az: VK 1-95/07; Abruf-Nr. 082340).  

     

    Empfehlung für Planer als Bieter

    Wollen Sie sich als Bieter für einen Planungsauftrag bewerben, sollten Sie so früh wie möglich darauf hinwirken, dass der Auftraggeber den anderen Bietern sämtliche von Ihnen erstellten Planungsunterlagen und sonstige Ihnen mitgeteilten Informationen zugänglich macht und gegebenenfalls die Angebotsfrist verlängert. In diesem Fall kann ein Ausschluss vom Verfahren nicht damit begründet werden, dass Sie einen Wissensvorsprung haben.