01.04.2007 | Ohne Kooperation droht fristlose Kündigung
Das Zerrüttungsprinzip gilt auch für Planungsverträge!
Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Planer kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Planungsvertrags darstellen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz soeben festgestellt (Urteil vom 8.3.2007, Az: 5 U 877/06; Abruf-Nr. 071053).
Persönliche Fehlgriffe gaben den Ausschlag für Kündigung
Im konkreten Fall hatte der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht eingehalten. Es kam zu Auseinandersetzungen. In deren Verlauf wurden persönliche Attacken geritten, die beleidigenden Charakter hatten. Der Architekt hatte den Vertreter des Bauherrn mehrfach als „Landschaftsgärtner“ bezeichnet. Außerdem warf das OLG dem Planer vor, sich nicht kooperativ verhalten zu haben, indem er Einsparvorschläge des Auftraggebers als „Billiglösung“ abgetan habe, ohne fachtechnisch darauf einzugehen.
Dieses Verhalten gab in der Summe für das OLG den Ausschlag dafür, dass der Auftraggeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war. Entscheidend war, dass das Vertrauensverhältnis durch vom Architekt zu vertretende Umstände so zerrüttet war, dass eine Zusammenarbeit für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar war. Das OLG diagnostizierte folgende „Fehlgriffe“:
- Nichteinhaltung von terminlichen und finanziellen Vorgaben
- Verweigerung einer produktiven Kooperation
- Persönliche beleidigende Angriffe gegen Angestellte des Bauherrn
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