01.04.2011 | Ohne Maßnahmen droht die ewige Haftung
BGH verschärft die Lage: So lange haftet der Planer für nicht abgenommene Planung
von Rechtsanwältin Anke Maria Bogen, Kanzlei Hecker Himmelreich Werner, Berlin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage verschärft, wie lange ein Planer haftet, wenn seine Planungsleistung vom Auftraggeber nicht explizit oder konkludent abgenommen worden ist („hängengebliebene Architektenverträge“). Daraus gilt es, jetzt die richtigen Schlüsse zu ziehen, um eine „ewige Haftung“ zu vermeiden.
Der rechtliche Hintergrund
Es ist nach wie vor - leider - nicht gängige Praxis, dass Leistungen der Architekten und Fachplaner vom Auftraggeber abgenommen werden. Auch die Voraussetzungen für eine konkludente Abnahme sind häufig nicht gegeben. Problematisch wird das für den Planer dann, wenn es Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Fertigstellung des Bauvorhabens zu Mängeln kommt und die Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmer bereits verjährt sind.
Dann stellt sich die Frage, ob auch die Verjährungsfrist in Bezug auf die Architektenleistungen schon abgelaufen ist. Häufig ist dies nicht der Fall, sodass der Architekt als Einziger der Baubeteiligten noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Problematik hat sich durch die aktuelle BGH-Rechtsprechung noch verschärft.
Die bisherige Rechtsprechung
Bislang hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass Gewährleistungsansprüche, die vor Abnahme entstanden sind, binnen der allgemeinen Verjährungsfrist verjähren - und zwar auch, wenn es nie zu einer Abnahme gekommen war (Urteil vom30.9.1999, Az: VII ZR 162/97).
Die neue Rechtsprechung
Jetzt hat der BGH sowohl für „Altverträge“ vor der Schuldrechtsreform 2002 (Urteil vom 8.7.2010, Az: VII ZR 171/08; Abruf-Nr. 102657) als auch für aktuelle Verträge (Urteil vom 24.2.2011, Az: VII ZR 61/10; Abruf-Nr. 111085) die Lage verschärft, indem er Folgendes klarstellt:
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