01.02.2004 · Fachbeitrag · OLG Düsseldorf klärt Verantwortlichkeiten
Haftet Architekt oder Freianlagenplaner?
| Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat klargestellt, dass der Freianlagenplaner für die Planungsinhalte von Freianlagen eigenständig verantwortlich ist. Selbst wenn ihm der Architekt Vorgaben macht, muss der Freianlagenplaner von sich aus prüfen, ob seine Planung zulässig ist. Er kann sich nicht auf (nicht genehmigungsfähige) Planungsvorgaben des Architekten berufen (Urteil vom 8.11.2002, Az: 22 U 52/02; Abruf-Nr. 032629). |
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