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  • 01.02.2005 | OLG Köln mit Generalangriff auf Umbauzuschlag

    Zuschlag bei Umbau und Erweiterung: Ab sofort muss anders gerechnet werden

    Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einen Generalangriff auf den Umbauzuschlag bei Um- und Erweiterungsbauten gestartet. Das brandaktuelle Urteil hat große Bedeutung für die Praxis, weil es einige bisher angewendete Berechnungsmethoden zum Umbauzuschlag für unwirksam erklärt. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie darauf reagieren und sich künftig bereits bei Vertragsabschluss fair und rechtssicher vor drohenden Honorarverlusten schützen.  

    Das Urteil des OLG Köln

    Mit folgenden zwei Aussagen beenden die Kölner Richter langjährige Honorarberechnungspraktiken (Urteil vom 17.11.2004, Az: 11 U 53/04; Abruf-Nr. 050193):  

     

    • Ein Umbauzuschlag setzt voraus, dass ein Um- und Erweiterungsbau nach § 23 HOAI getrennt nach Umbau und Erweiterung abgerechnet werden kann.
    • Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn für den Um- und Erweiterungsbau eine gemeinsame Baukostenobergrenze vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Baumaßnahme als „rechtliche Einheit“ anzusehen. Es ist nur eine zusammengefasste Honorarberechnung zulässig. Ein Umbauzuschlag scheidet aus.

     

    Urteil aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar

    Während die erste Aussage eine nachvollziehbare Klarstellung ist, muss die zweite Aussage als überaus kritikwürdig bezeichnet werden. Allein die Urteilsbegründung zur Zusammenfassung der Honorarberechnung spricht Bände. Denn da würfeln die Kölner Richter (werk-)vertragliche Zielvereinbarungen und Honorarbemessungskriterien der HOAI munter durcheinander. Sie bewegen sich damit genau gegensätzlich zum Bundesgerichtshof. Dieser trennt diese Bereiche in gefestigter Rechtsprechung strikt voneinander.