31.03.2008 | OLG Zweibrücken
Zehn Jahre HOAI-Abweichung schließen nachträgliche HOAI-Abrechnung nicht aus
Die Tatsache, dass Auftraggeber und Planer jahrelang einvernehmlich von der HOAI abgewichen sind, macht eine nachträgliche Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen nicht treuwidrig. Spätere Honorarkorrekturen bleiben also möglich. So lautet eine – vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht beanstandete – Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken.
Der Sachverhalt
Ein Auftraggeber hatte einen Ingenieur mündlich mit Planungsleistungen für eine Bauschuttdeponie auf Stundenlohnbasis beauftragt. Nach allerlei Auftragserweiterungen und Umplanungen stellte der Ingenieur für die bisherigen Leistungen eine sogenannte Schlussrechnung auf Stundenbasis. Diese wurde bezahlt. Anschließend stellte der Ingenieur Abschlagsrechnungen für weitere Leistungen, zuletzt für Arbeitsaufwand und Material ohne dies näher zu spezifizieren.
Die Bitte des Auftraggebers, ihm Stundennachweise zu liefern, beantwortete der Ingenieur mit einer Honorarrechnung nach HOAI für sämtliche Leistungen, die er seit dem Beginn der Zusammenarbeit erbracht hatte. Diese Forderung lag erheblich über den erhaltenen und noch offenen Stundenlohnhonoraren.
OLG Zweibrücken sieht keinen Vertrauenstatbestand
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