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  • 01.12.2005 | Pauschalhonorarvereinbarungen

    BGH gestattet alternative Abrechnung gekündigter Pauschalverträge

    Viele Planer geben dem Wunsch des Bauherrn nach und vereinbaren ein Pauschalhonorar. Dies geschieht nicht zuletzt in der Hoffnung auf eine einfache (und „stressfreie“) Honorarabrechnung. Doch diese Hoffnung trog in der Vergangenheit oft. Viele Auftraggeber haben die Honorarzahlung erfolgreich verweigert oder hinausgezögert.  

     

    Das wird ihnen ab sofort nicht mehr so leicht gelingen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich Ihre Position deutlich gestärkt.  

     

    Daran scheiterte es bisher

    Die Abrechnung von Pauschalhonoraren scheiterte in der Vergangenheit bei cleveren Bauherren vor allem an zwei Dingen:  

     

    1. Der Auftraggeber wies die Pauschalhonorarrechnung als nicht prüffähig zurück, weil sich herausstellte, dass der Mindestsatz unterschritten war. Vorteil für ihn: Das Honorar war nicht fällig; es verging viel Zeit bis zur Fälligstellung der Rechnung.
    2. Planer taten sich sehr schwer damit, nachträglich eine prüffähige Rechnung gemäß den HOAI-Einzelbestimmungen vorzulegen. Das lag zum Beispiel daran, dass anrechenbare Kosten nicht ordnungsgemäß nach HOAI (dreistufig) aufgestellt wurden oder dass die Gliederung der anrechenbaren Kosten in Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Umbau + Erweiterungsbau) nicht einzelgenau durchgeführt wurde.