03.06.2011 | „pay-when-paid-Klausel“ in Generalplanungsverträgen
In diesen Fällen ist eine Vertragsklausel individuell ausgehandelt
Unser Beitrag zur Unwirksamkeit einer „pay-when-paid-Klausel“ in einem General- und Subplanervertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung in der März-Ausgabe hat ein großes Echo gefunden. Mehrere Leser wollten wissen, wann eine Vertragsklausel als einzeln ausgehandelt gilt. Die Antwort findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Rechtsprechung.
Das sagt das Gesetz
Die zentralen Aussagen stehen in den §§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nach § 305 BGB gilt: „AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“
2. Einzeln ausgehandelte Klauseln (Individualabrede):
Nach § 305 BGB gilt weiter: „AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“
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