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  • 01.05.2006 | Planer im Wettbewerb mit Generalübernehmern

    Vereinbarung von Festpreisen: So bieten Sie Generalübernehmern ab sofort Paroli

    von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Machen wir uns nichts vor: Im Wettbewerb mit Generalübernehmern (GÜ) hatten Sie bisher die schlechteren Karten. Der GÜ versprach seinem Auftraggeber Festpreise und überredete ihn so, ohne Planer zu bauen. Doch dieses Blatt hat sich gewendet. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat Ihnen mit einer hoch interessanten Entscheidung einen Joker zugespielt, mit dem Sie den GÜ ebenbürtig sind: Sie können eine besondere erfolgsbezogene Vergütung in Bezug auf die Einhaltung oder Reduzierung der Investitionskosten für die Baumaßnahme vereinbaren.  

     

    Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie diesen Joker im Wettbewerb um knappe Aufträge erfolgreich einsetzen.  

    Der zu Grunde liegende Fall

    Im konkreten Fall hatten die Parteien neben dem Honorar, das ordnungsgemäß nach HOAI zu berechnen war, eine Vereinbarung über eine Gewinnbeteiligung geschlossen. Diese Vereinbarung sah vor, dass der Planer bei Unterschreitung der geplanten Investitionskosten eine – vom Honorar unberührte – Prämie bekommen sollte.  

     

    Der Auftraggeber meinte, dass er – nach der vorzeitigen Vertragskündigung – nicht an die Vereinbarung gebunden sei. Anders das OLG. Es sprach dem Architekten neben dem Architektenhonorar auch die Gewinnbeteiligung zu (Urteil vom 26.10.2204, Az: 9 U 2191/04; Abruf-Nr. 061122). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn zurückgewiesen (Beschluss vom 8.12.2005, Az: VII ZR 282/04).