01.03.2010 | Planungsstudien
Verhältnis zwischen Leistung und Vergütung stimmt nicht: Auftraggeber haftet mit
Viele Ingenieurbüros sind nebenbei auch als Gutachter für Bestandsbauten tätig oder erbringen „Planungsstudien“, die als Grundlage für spätere Planungsleistungen dienen. In diesem Zusammenhang taucht immer die Frage auf, ob und wann das Büro für darin getroffene Aussagen haftet. Interessante Aussagen dazu enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum „Bad Reichenhaller Eishalleneinsturz“.
Verhältnis zwischen Leistung und Honorar muss stimmen
Die Stadt hatte für nur 3.000 Euro eine „Studie für die Sanierung der Eislauf- und Schwimmhalle“ in Auftrag gegeben. Obwohl darin eine Standsicherheitsprüfung nicht explizit beauftragt war, teilte das Ingenieurbüro mehr oder weniger ungefragt mit, die Tragwerkskonstruktion des Dachs sei in gutem Zustand. Es hatte damit eine Aussage getroffen, die weit über den erteilten Auftrag hinausging.
Der BGH hat sich jetzt mit dem Verhältnis zwischen dem Honorar und der vereinbarten Leistung befasst. Er fragt, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverlässigkeit der Beurteilung nicht hätte aufdrängen müssen. Angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der Begutachtung liege das nicht ganz fern. Schließlich hätte ein Standsicherheitsgutachten das Zehnfache des vereinbarten Studien-Honorars gekostet.
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