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  • 01.08.2007 | Positiv für alle Planer

    Vorentwurf muss dem Bauordnungsrecht nicht in allen Punkten entsprechen

    von Dipl.-Ing. Kurt Theobald, Kassel und Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, Osterode/Harz

    Am Vorentwurf entzünden sich oft Honorarauseinandersetzungen. Mit der aktuellen Rechtsprechung im Rücken werden Sie diese künftig vermeiden bzw. für sich entscheiden.  

    Anlass für Honorarstreitigkeiten

    Dass der Vorentwurf so streitanfällig ist, liegt vor allem daran, dass Auftraggeber dem Vorentwurf eine (zu) hohe Bedeutung beimessen. Sie gehen davon aus, dass der Vorentwurf bereits bauordnungsrechtlich mangelfrei sein muss. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die HOAI in den Leistungsphasen 2 bei den „meisten“ Planbereichen bauordnungsrechtliche Abstimmungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit in den Honorartatbeständen enthält.  

    OLG Schleswig mit wichtiger Entscheidung

    Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Diskussion jetzt zugunsten der Planer vom Kopf auf die Füße gestellt: Ein Vorentwurf besitzt nicht den „Entgültigkeitscharakter“, den mit moderner CAD-Technik erstellte Vorentwürfe beim Auftraggeber häufig erwecken.  

     

    Vorentwurf muss nicht perfekt sein

    Der Vorentwurf muss fachlich nicht perfekt sein. Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind in diesem Stadium nicht generell als Planungsmangel einzustufen. Die Leistung „Vorentwurf“ ist insbesondere dann mangelfrei erbracht (= Fälligkeit des Honorars), wenn sie im Laufe der Planungsvertiefung so nachgebessert werden kann, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne dass die Grundlage des ursprünglichen Vorentwurfs verlassen wird (Urteil vom 12.1.2007, Az: 1 U 104/06; Abruf-Nr. 072382).  

     

    Vorentwurf darf bauordnungsrechtliche Fragen offen lassen