01.08.2007 | Praxisthema
Honorarvergleiche dürfen auch ohne Bezug zur HOAI abgeschlossen werden
Kommt es am Ende Ihrer Leistungen zu einer Auseinandersetzung über die Höhe des Honorars, können Sie auch „selbst Hand anlegen“. Sind Ihr Auftraggeber und Sie in der Lage, sich selbstständig oder unter Beteiligung eines vermittelnden Sachverständigen oder Anwalts außergerichtlich zu einigen, dann steht Ihnen das frei. Sie können sich „vergleichen“.
Lesen Sie nachfolgend, was ein Vergleich bewirkt, welche Vorteile er Ihnen bietet und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Am Ende des Beitrags finden Sie außerdem ein Muster für einen Vergleich zum Einsatz in Ihrem Büro.
Im Vergleich dürfen Mindestsätze unterschritten werden
Ein solcher Vergleich ist auch dann wirksam, wenn er im Ergebnis unter dem Mindestsatz nach HOAI liegt. In solchen Fällen ist nicht von einer Mindestsatzunterschreitung auszugehen. Diese wichtige Klarstellung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken getroffen.
Die Mindestsatzschwelle solle einen ruinösen Preiswettbewerb vermeiden. Sie habe aber keinen Einfluss auf außergerichtliche nachträgliche Einigungen, so die Saarbrücker Richter (Urteil vom 3.4.2007, Az: 4 U 587/05; Abruf-Nr. 072383).
Voraussetzungen für einen Vergleich
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