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  • 01.02.2010 | Praxistipps zum Zusatzhonorar für Planungsänderungen

    „Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen“ versus klassische Planungsänderung

    Planungsänderungen sind in der neuen HOAI einfacher abrechenbar. § 7 Absatz 5 HOAI verschafft Ihnen einen „Anspruch“ auf Änderungshonorar, wenn der Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit auf Veranlassung des Auftraggebers geändert wird.  

     

    In der Januar-Ausgabe hatten wir Ihnen ein Berechnungsmodell für Zusatzhonorar bei geändertem Planungsumfang vorgestellt. Nachfolgend gehen wir auf zwei Fragen ein, die sich bei der Abrechnung von Änderungshonoraren häufig stellen: Wie grenze ich honorarfähige klassische Änderungsplanungen von den Leistungen „mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen“ ab? Diese Fragen spielen auch bei Vertragsabwicklungen zur Alten HOAI eine große Rolle.  

    Die Grundsätze der Planungsänderung

    Bei Planungsleistungen, die als „mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen“ nach § 10 Neue bzw. § 20 Alte HOAI gelten, greifen andere Anspruchsgrundlagen für das zusätzliche Honorar als bei den sonstigen Planungsänderungen. Der Unterschied besteht darin, dass bei den Regelungen nach § 10 Neue bzw. § 20 Alte HOAI „grundsätzlich verschiedene Anforderungen“ vorliegen müssen, um zusätzliche Honorare abrechnen zu dürfen. Im Tagesgeschäft war genau dieses Kriterium oft ein Streitpunkt. Besonders wichtig ist dieses Kriterium, wenn in den ersten Leistungsphasen Änderungen vereinbart werden. Deshalb ist zu unterscheiden, ob  

    • mehrere Vor- bzw. Entwurfsplanungen vereinbart sind, oder
    • Änderungen nach einer abgeschlossenen oder in Teilen abgeschlossenen Planung.

     

    Rechtsprechung setzt neue Akzente

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena macht es künftig leichter, Zusatzhonorare richtig einzugliedern und zu begründen (Urteil vom 8.5.2008, Az: 1 U 108/07; Abruf-Nr. 100334). Das liegt daran, dass  

    • der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen hat (Beschluss vom 15.10.2009, Az: VII ZR 129/08), und
    • das OLG anhand von mehreren Beispielen dargestellt hat, wie die unterschiedlichen Anwendungsfälle zu handhaben sind.

    Zusatzhonorar bei mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen