01.10.2009 | Problem in der HOAI 2009
Die Baukostenvereinbarung nach § 6 HOAI kann den Versicherungsschutz gefährden
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Frank Meier, HFK Rechtsanwälte, Hannover
Die HOAI 2009 will das Honorar des Architekten von den tatsächlichen Baukosten abkoppeln. Ein Ausfluss dieses Ziels ist das sogenannte Baukostenvereinbarungsmodell in § 6 Absatz 2 HOAI. Bauherr und Architekt können im Ausnahmefall vor Planungsbeginn nachprüfbare Baukosten als Abrechnungsgrundlage vereinbaren. Man braucht kein Prophet zu sein, um vorauszusagen, dass diese Ausnahme vor allem von kostenbewussten Bauherrn zum Regelfall erhoben werden wird. Für Sie als Planer kann das nicht nur Honorareinbußen sondern auch ein unversichertes Haftungsrisiko bedeuten. Dagegen sollten Sie sich wappnen.
Die rechtliche Ausgangslage
Damit Sie die Problematik verstehen können, ist es sinnvoll, den Wortlaut des § 6 HOAI einmal im Ganzen abzudrucken.
Der Wortlaut von § 6 HOAI
§ 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel, 5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. |
§ 6 Absatz 2 HOAI lässt die Baukostenvereinbarung also zu, wenn noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen. Es ist anzunehmen, dass in Zukunft immer mehr Auftraggeber das Architektenhonorar an eine Baukostenvereinbarung knüpfen wollen, weil sie sich davon Kostensicherheit versprechen. Der Architekt gerät dadurch in ein doppeltes Dilemma.
1. Bei Kostenüberschreitungen drohen Schadenersatzansprüche
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