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  • 01.02.2006 | Projektentwicklung

    BGH gestattet datumsmäßig unbestimmte Mietverträge

    Projektentwickler atmen auf. Anlass ist folgender Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH): „Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt, ist hinreichend bestimmbar und genügt deshalb dem Schriftformerfordernis des § 550 Bürgerliches Gesetzbuch“. Mit diesem Spruch haben die BGH-Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben, über das wir in der August-Ausgabe 2005 auf Seite 13 berichtet hatten. Hätte dieses OLG-Urteil Rechtskraft erlangt, wäre das nach Meinung vieler Experten das Ende der Projektentwicklung gewesen. Denn dort ist es Usus und für die Finanzierung auch notwendig, vorab langfristige Mietverträge abzuschließen, ohne dass ein genauer Mietbeginn angegeben wird. Mit dem OLG-Urteil im Rücken wären Mieter dann aber ungeachtet ihrer langfristigen Mietverträge berechtigt gewesen, den Mietvertrag zum Ablauf des ersten Jahrs zu kündigen. Das ist nach der BGH-Entscheidung nicht mehr möglich. Projektentwickler haben damit mehr Planungssicherheit. (Urteil vom 2.11.2005, Az: XII ZR 212/03) (Abruf-Nr. 053571)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 95494