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  • 01.05.2007 | Prozessrecht

    Wann sind Privatgutachterkosten erstattungsfähig?

    Vielfach stellt sich für Planungsbüros die Frage, ob die Kosten für private Gutachten, die zur Verfolgung der eigenen Honoraransprüche erstellt werden, später im Gerichtsverfahren erstattungsfähig sind oder nicht. Zwei Urteile bringen Licht ins Dunkel:  

    • Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat klargestellt, dass die Kosten für ein Privatgutachten im Zuge eines Gerichtsstreits dann erstattungsfähig sind, wenn das Gutachten erforderlich war, um einen substantiierten Sachvortrag zu Stande zu bringen, wenn also der klagende Planer sachverständiger Hilfe bedarf (Beschluss vom 27.3.2006, Az: 3 W 43/06; Abruf-Nr. 062824).
    • Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sind die Gutachterkosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur erfolgreichen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig gewesen sind. Bei dieser Beurteilung ist – so die Karlsruher Richter – auf die Sichtweise des Geschädigten (also die Ihre) zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters abzustellen (Urteil vom 27.2.2007, Az: 8 U 47/06; Abruf-Nr. 071441).

    Unser Tipp: Lassen Sie sich von einem Gutachter beraten, inwieweit seine Kosten im konkreten Fall erstattungsfähig sind, bevor Sie ein Honorargutachten beauftragen. Eine Garantie wird Ihnen zwar kein Gutachter geben. Aber eine sachgerechte Risikoeinschätzung mit Wahrscheinlichkeitsprognose ist immer drin.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 111622