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  • 01.02.2010 | Rechnungsprüfung in Leistungsphase 8

    Vertragskündigung: Abrechnung von unbrauchbaren Leistungen

    Die Prüfung der Rechnung ausführender Unternehmen ist eine Aufgabe, die Ihnen in der Leistungsphase 8 obliegt. Schwierig wird die Rechnungsprüfung und-freigabe vor allem bei gekündigten Verträgen. Dann stellt sich die Frage, ob die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen überhaupt brauchbar sind. Erfahren Sie anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, wie Sie in solchen Fällen vorgehen sollten.  

    Der konkrete Fall

    Eine Fachfirma war mit der Planung und Ausführung zur Ummontage eines Rutschenturms an einem Schwimmbad beauftragt worden. Die Leistungen wurden im Sinne einer „Generalübernehmerleistung“ allgemein gehalten ausgeschrieben. Der Anbieter hätte die damit verbundenen Risiken im Zuge der Kalkulation erkennen können.  

     

    Im Zuge der Planungsvertiefung war dann tatsächlich klar geworden, dass die Ausführung zu den vereinbarten Kosten nicht möglich ist. Aus statischen Gründen waren offensichtlich Mehrleistungen notwendig. Die Vertragspartner konnten sich aber nicht auf eine Mehrvergütung einigen. Infolgedessen kündigte der Auftraggeber den Vertrag.  

    Im Zuge der Kündigungsabrechnung forderte der Auftragnehmer  

    • rund 50.000 Euro für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, und
    • darüber hinaus weitere Vergütung infolge der kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten vertraglich vereinbarten Leistungen.

     

    Rechnungsprüfung führt zur Rückforderung von Werklohn