02.06.2008 | Reduzierung von Haftungsrisiken
Keine Haftung für Algenbildung auf Fassade
Die qualifizierte Abwehr von Haftungsansprüchen wird immer bedeutender für alle Planungsbüros. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat aufgezeigt, was Sie konkret tun müssen, um Haftungsvorwürfe bei einer Fassadenverschmutzung bzw. Algenbildung auf der Fassadenoberfläche optimal abzuwehren. Die Entscheidung lässt sich auch auf andere „sensible Konstruktionen“ anwenden. Lesen Sie deshalb, wie Sie Planungsgrundlagen und -ziele mit dem Auftraggeber abstimmen und so Ihr Haftungsrisiko reduzieren.
LG Darmstadt: Architekt haftet nicht bei Algenbildung
Auf einer Fassade waren zwei Jahre nach der Abnahme Algenbildungen in Verbindung mit Verfärbungen zu sehen. Der Bauherr machte Schadenersatz geltend. Er warf dem Planer vor, ungeeignetes Material verwendet und ihn nicht auf die Gefahren eines Wärmedämmverbundsystems in Bezug auf Algen hingewiesen zu haben.
Das LG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt, weil dem Architekten kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen war (Urteil vom 7.8.2007, Az: 14 O 615/05; Abruf-Nr. 081658).
1. Keine Verletzung der Beratungspflicht durch den Ingenieur
Eine Verletzung von Beratungspflichten lag für das LG nicht vor. Das lag vor allem daran, dass das LG erstmals eine „Beratungsgrenze“ aufgezeigt hat, ab der ein Planer nicht mehr beraten muss. Eine Beratung ist danach verzichtbar, wenn sie bestenfalls als Spekulation anzusehen ist. Spekulation wäre in diesem Fall ein Abraten von einem Wärmedämmverbundsystem gewesen. Denn es gibt keine verlässlichen Anhaltspunkte über die Gefahr oder das mögliche Ausmaß einer Algenbildung an Fassaden.
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