01.09.2007 | Risiko reduzieren
Bedenken-Anmeldungen der Unternehmer müssen Mindestanforderungen erfüllen
Die VOB/B nimmt auch Bauunternehmen in die Pflicht, wenn es darum geht, ein mangelfreies Werk herzustellen. Nach § 4 Nummer 3 VOB/B müssen Bauunternehmen gegen die geplante Art der Ausführung Bedenken anmelden, wenn sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse davon ausgehen müssen, dass ein Mangelrisiko eintritt.
Die Unterschiede zwischen Theorie und Praxis
Leider wird § 4 Nummer 3 VOB/B von vielen Bauunternehmen „missbraucht“. Sie versuchen, sich über die Bedenken-Anmeldung gezielt aus der Haftung sensibler Bereiche der Ausführung zu verabschieden. Denn eine Bedenkenanmeldung – so die herrschende Meinung – führt ja automatisch zum Haftungsausschluss.
OLG Jena rückt die Sache wieder gerade
Solchen Auswüchsen ist jetzt das Oberlandesgericht Jena entgegengetreten. Es entschied, dass eine Bedenken-Anmeldung folgende Mindestanforderungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu werden (Urteil vom 12.7.2006, Az: 2 U 1122/05; Abruf-Nr. 072757):
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