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  • 01.09.2007 | Risiko reduzieren

    Bedenken-Anmeldungen der Unternehmer müssen Mindestanforderungen erfüllen

    Die VOB/B nimmt auch Bauunternehmen in die Pflicht, wenn es darum geht, ein mangelfreies Werk herzustellen. Nach § 4 Nummer 3 VOB/B müssen Bauunternehmen gegen die geplante Art der Ausführung Bedenken anmelden, wenn sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse davon ausgehen müssen, dass ein Mangelrisiko eintritt.  

     

    Die Unterschiede zwischen Theorie und Praxis

    Leider wird § 4 Nummer 3 VOB/B von vielen Bauunternehmen „missbraucht“. Sie versuchen, sich über die Bedenken-Anmeldung gezielt aus der Haftung sensibler Bereiche der Ausführung zu verabschieden. Denn eine Bedenkenanmeldung – so die herrschende Meinung – führt ja automatisch zum Haftungsausschluss.  

     

    OLG Jena rückt die Sache wieder gerade

    Solchen Auswüchsen ist jetzt das Oberlandesgericht Jena entgegengetreten. Es entschied, dass eine Bedenken-Anmeldung folgende Mindestanforderungen erfüllen muss, um überhaupt wirksam zu werden (Urteil vom 12.7.2006, Az: 2 U 1122/05; Abruf-Nr. 072757):  

     

    1. Der Inhalt der Bedenken muss so aufgebaut sein, dass der Sachverhalt eindeutig nachvollziehbar ist.
    2. Die Bedenken müssen beim Auftraggeber angemeldet werden.
    3. Der Auftraggeber muss nachvollziehen können, welche Tragweite eine Nichtbeachtung der Bedenkenanmeldung für ihn hat.