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  • 29.11.2010 | Risikobegrenzung in den Lph 1 und 2

    Fachbüros einschalten und räumlichen Vertragsumfang richtig festlegen!

    Die rechtzeitige Einschaltung von Sonderfachbüros und die Festlegung des räumlichen Vertragsumfangs sind zwei wichtige Maßnahmen, um das Haftungsrisiko in den Leistungsphasen 1 und 2 zu begrenzen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.  

    Diese Pflichten bürden Gericht dem Planer auf

    Das OLG hat folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 6.4.2010, Az: 4 U 129/08; Abruf-Nr. 102668):  

     

    • Unberührt von der Frage, wem der Baugrund gehört, ist es Pflicht, die Planungsleistungen so auszurichten, dass das ge-plante Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen ist. Wenn der Planer die Boden- und Grundwasserverhältnisse selbst nicht prüfen kann, muss er den Bauherrn informieren, dass dieser ein entsprechendes Fachbüros beauftragen muss.

     

    • Eine Verantwortlichkeit des Planers kann sich auch aus allgemeinen Prüfungs- und Hinweispflichten ergeben, die nicht explizit im Vertrag geregelt sind.

     

    • Soll ein Bauunternehmer einen funktionstauglichen Keller er-stellen, benötigt er eindeutige Informationen zu Boden- und Grundwasserverhältnissen. Hat er diese nicht, greift seine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn gemäß VOB/B. Das setzt aber voraus, dass der Unternehmer weiß, welche Anforderungen der Auftraggeber an den Keller stellt.

     

    Folgen für die Risikobegrenzung im Planungsbüro