03.03.2008 | Risikomanagement in der Bauleitung
Bautagebuch mindert Haftungsrisiken
Wer Leistungen der Bauüberwachung anbietet, befindet sich auf schwierigem Terrain. Einen schweren Stand hat der Bauleiter vor allem dann, wenn das Bauwerk Mängel aufweist. Oft ist es so, dass eine anteilige Mithaftung des Architekten oder Ingenieurs festgestellt wird, weil davon ausgegangen wird, dass auch die Bauüberwachung anteilig mangelhaft war und den Mangel begünstigt hat.
Baumangel ist nicht automatisch Überwachungsfehler
Dieses unschöne Ergebnis lässt sich aber durchaus vermeiden. Das beweist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dessen Fazit lautet: Als Architekt oder Ingenieur haben Sie es selbst in der Hand, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bauleitung (Bauüberwachung) zu erbringen und damit aus dem Haftungsrisiko heraus zu kommen. Es kommt vor allem auf Ihre Dokumentation an. Diese muss nicht unbedingt besonders aufwendig sein (Urteil vom 30.10.2007, Az: 21 U 57/07; Abruf-Nr. 080603).
Der konkrete Fall
Ein Bauträger ließ Mehrfamilienhäuser errichten und wollte die Architekten nach Ablauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf Organisationsverschulden bzw. Arglist wegen einer unzureichenden Überwachung der Betonierungsarbeiten in Anspruch nehmen. Der Mangel bestand in einer unzureichender Betonüberdeckung. Statt der notwendigen Überdeckung der Bewehrungsstäbe von 25 mm (DIN 1045, Stand 1988) lag lediglich eine Überdeckung zwischen 2 mm und 14 mm vor. Außerdem wies das Bauwerk Risse, Beton-abplatzungen und Betonaufwölbungen auf.
Schutz für Bauleitung durch Tagesberichte und Abnahmen
Die Architekten konnten jedoch mit Hilfe der Bautagesberichte und Protokolle, die anlässlich der Bewehrungsabnahme angefertigt worden waren, nachweisen, dass sie regelmäßig kontrolliert hatten. Ihre Bauüberwachung war damit mangelfrei. Denn bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung scheidet eine Mithaftung des Planungsbüros aus, so das OLG.
Konsequenz für das Tagesgeschäft
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