01.11.2003 · Fachbeitrag · Schlussrechnung
Gerichte müssen Ihnen Hilfestellung leisten
| Wenn es nach dem Oberlandesgericht (OLG) Celle geht, dürfte demnächst kaum noch ein Honorarprozess an der fehlenden Prüffähigkeit der Honorarrechnung scheitern. Das OLG hat sich und den anderen Gerichten nämlich folgende Aufgabe zugewiesen: Ist das erkennende Gericht der Ansicht, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, muss es den Architekten oder Ingenieur rechtzeitig und eindeutig darauf hinweisen. Unser Tipp: Damit können Sie im Laufe des Honorarprozesses noch rechtzeitig nachbessern und Ihre Ansprüche sichern. Unterlässt ein Gericht diesen Hinweis, handelt es nach Ansicht des OLG fehlerhaft, weil es seinen eigenen Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall ist ein Urteil aufzuheben und neu aufzurollen. (Urteil vom 16.5.2003, Az: 14 U 154/01 ) (Abruf-Nr. 031579) |
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