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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Schlussrechnung

    Irrtum schützt vor Bindungswirkung nicht

    | Drum prüfe, wer sich ewig bindet. Dieses Sprichwort hat auch bei der Erstellung einer Schlussrechnung seine Berechtigung: Denn diese bindet Sie grundsätzlich. Dies liegt daran, dass in der Erteilung der Schlussrechnung die Erklärung gesehen wird, dass die Leistung abschließend berechnet worden ist. Zwar schließt die Rechtsprechung inzwischen eine Nachforderung des Planers nach Erteilung einer Schlussrechnung nicht mehr kategorisch aus. In dem jetzt vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte der Architekt allerdings keine Chance. In seiner Schlussrechnung fand sich irrtümlich der Vermerk: „Vorbereitung, Statik 10 % = 3.338,57 DM - bezahlt“. Da der Architekt nie ein weiteres Honorar für die Statik gefordert hatte, erklärte das Gericht den nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren plötzlich geltend gemachten Anspruch nach Treu und Glauben für nicht mehr durchsetzbar. (Urteil vom 8.2.2001, Az: 14 U 51/00) (Abruf-Nr. 010555) |