01.02.2008 | Schlussrechnung
Prüffähig reicht nicht – Rechnung muss auch schlüssig sein
Ein Dämpfer für alle Planer kommt vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Tatsache, dass ein Auftraggeber die Zwei-Monats-Frist zur Rüge der Prüffähigkeit hat verstreichen lassen, macht die Rechnung doch nicht automatisch prüffähig. Die Rechnung muss auch schlüssig sein. Fehlt ihr dieses Attribut, muss der Planer nachbessern. Im konkreten Fall wurde der Ingenieur nach jahrelanger Auseinandersetzung und einem Liquiditätsrückstand mit Zinsverlusten vom OLG deshalb aufgefordert, seine Honorarrechnung komplett neu aufzustellen. Sein entscheidender Fehler bestand darin, dass er Teilleistungen als „überwiegend“ oder „im Wesentlichen erbracht“ bezeichnete, was vom Rechnungsempfänger aber fachtechnisch nicht nachvollzogen werden konnte.
Unser Tipp: Vermeiden Sie unklare Leistungsangaben in der Honorarrechnung. Die „Siemon-Tabellen“, die Sie im Online-Service „myIWW“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“ finden, geben Bewertungs-Anhaltspunkte, die als rechnerische Bewertungen anerkannt sind. Auch der Bundesgerichtshof verwendet diese rechnerischen Bewertungen, um den Stand der erbrachten Leistungen festzustellen (lesen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 5). (Urteil vom 28.2.2007, Az: 12 U 230/06) (Abruf-Nr. 080259)