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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Schlussrechnung

    Rechnung auch ohne Kostenfeststellung prüffähig

    | In vielen Fällen werden die Bauüberwachung und die Abrechnung der Bauleistungen von der Bauabteilung des Bauherrn oder von Bauämtern selbst erbracht. Dann erhalten Sie die Aufstellung der anrechenbaren Kosten vom Auftraggeber selbst. In diesen Fällen darf der Bauherr die Ansprüche an die Kostenermittlung nach DIN 276 später nicht höher schrauben. Erhalten Sie zum Beispiel als Statiker die Kostenfeststellung mit Aufschlüsselung nach DIN 276/81 vom Bauherrn und ermitteln Sie daraus Ihr Honorar, kann der Bauherr nicht später die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und damit die gesamte Honorarrechnung als nicht prüfbar zurückweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und einem Tragwerksplaner auf Grundlage einer so aufgestellten Honorarrechnung das volle Honorar zugesprochen. Der Bauherr, so die praxisorientierten Richter, könne nicht noch einmal eine Aufstellung der anrechenbaren Kosten durch den Statiker verlangen. Er müsse seine eigene Aufstellung als prüffähig akzeptieren. (Urteil vom 20.3.2001, Az: 3 U 185/00) (Abruf-Nr. 011031) |