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  • 01.12.2006 | So wird die Bauüberwachung optimiert

    Mehr Sicherheit in der Bauleitung: Optimierung der Leistungsphasen 7 und 8

    Diese Situation dürfte Ihnen bekannt sein: Ein Auftragnehmer behauptet, dass die Ausschreibungsunterlagen und somit der erteilte Auftrag unvollständig sind. Er schreibt ein Nachtragsangebot und macht die Leistungserbringung davon abhängig, dass Ihr Auftraggeber einen Nachtrag vereinbart. Der Auftragnehmer beruft sich auf § 2 Nummer 5 VOB/B. Ihr Bauleiter steht unter Druck und muss über die weitere Vorgehensweise entscheiden.  

     

    Unklarheiten im LV gehen nicht immer zu Lasten des Planers

    Lösungen für die Praxis enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Urteil vom 7.9.2006, Az: 12 U 111/04; Abruf-Nr. 063026). Die Richter haben klargestellt, dass eine Vergütungsanpassung nach § 2 Nummer 5 VOB/B nicht vorzunehmen ist, wenn  

    • sich der ausführende Unternehmer vor der Abgabe seines Angebots nicht nach den Einzelheiten der Ausführung erkundigt hat,
    • diese Einzelheiten dem Leistungsverzeichnis (LV) nicht zu entnehmen waren,
    • die unklaren Einzelheiten bei zuverlässiger Kalkulation von einem Bieter hätten erkannt werden müssen.

     

    Das OLG hat ferner klargestellt, dass sich ein Bieter / Auftragnehmer nicht auf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis berufen darf. Er muss die Zweifelsfragen klären, bevor er sein Angebot abgibt. Das gilt vor allem, wenn sich die Ausführungsart, auf der das Angebot basieren soll, nicht aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt.  

     

    Konsequenz für Ihren Bauleiter