01.09.2008 | Sonderzuwendung
Im Arbeitsvertrag vereinbartes Bonussystem
Wird die Teilnahme an einem Bonussystem vertraglich zugesagt, kann nicht gleichzeitig ein Freiwilligkeitsvorbehalt Anwendung finden. Das verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 Bügerliches Gesetzbuch (BGB). Unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsvertrag gegebene Inhaltskontrolle verwarf das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung. In dem Vertrag war zum einen ein gewinn- und leistungsabhängiger Bonus festgehalten, gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Bonus-Zahlung in jedem Fall freiwillig erfolge und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe. Aufgrund derartig unklar oder widersprüchlich gefasster Vertragsklauseln bestehe die Gefahr, dass ein Mitarbeiter in der Annahme, er hätte keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung, seinen Anspruch nicht geltend mache und insoweit seine Rechte nicht wahrnehmen würde. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, so das BAG.
Beachten Sie: In einem derartigen Fall ist die Bonusregelung jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Mitarbeiter durch den Ausschluss des Rechtsanspruchs benachteiligt wird (§ 306 Absatz 1 BGB). Das heißt: Als Arbeitgeber sind Sie vorbehaltlos zur Zahlung verpflichtet. Urteil vom 24.10.2007, Az: 10 AZR 825/06) (Abruf-Nr. 080623)