01.03.2010 | Sparen an der falschen Stelle ist gefährlich
Kleine Gefälligkeiten zwischen befreundeten Büros: Vorsicht Haftungsfalle
Kleine Geschenke oder Gefälligkeiten erhalten bekanntlich die Freundschaft. Im professionellen Bereich können wir Ihnen davor aber nur abraten. Denn gerade kleine Gefälligkeiten unter befreundeten Planungsbüros oder sonstigen an der Planung Beteiligten bergen für jede Partei erhebliche Risiken. Das lehrt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.
Der konkrete Fall
Ein Planungsbüro war mit den Ingenieurleistungen für Wasser und Abwasser beim Neubau eines Hotels beauftragt. Es bat ein Labor, ohne Vergütung eine Wasserprobe zu untersuchen und mitzuteilen, welche Art von Wasserleitung in Bezug auf die Korrosionsbeständigkeit für dieses Wasser geeignet ist.
Das Labor nahm die Wasserprobe, führte eine Untersuchung durch und gab anschließend Auskunft. Die lautete, dass verzinkte Rohre geeignet sind. Später stellte sich heraus, dass diese Mitteilung unvollständig war. Die Rohrleitungen korrodierten. Alle im Hotel eingebauten Wasserleitungen mussten ausgetauscht werden. Der Bauherr machte Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro geltend. Diese Schadenersatzforderung wollte das Ingenieurbüro an das Labor „weitergeben“ und ging deshalb vor Gericht.
Die Entscheidung: Beide Parteien haften
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