02.06.2009 | Stichtag 1. April 2009
Neues Gesetz bringt mehr Schubkraft für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
von Stefan Fritz, Geschäftsführender Gesellschafter
mit-unternehmer.com Beratungs-GmbH, Bamberg
Viele Planungsbüros beteiligen Mitarbeiter schon am Erfolg. Aber kaum ein Büro konnte sich bisher für eine Kapitalbeteiligung erwärmen. Das könnte sich ändern, nachdem die Bundesregierung zum
1. April 2009 die Rahmenbedingungen von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen verbessert hat („Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung“ - Abruf-Nr. 090358).
Was sind die Grundzüge einer Kapitalbeteiligung?
Wie es der Begriff schon aussagt, ist eine Kapitalbeteiligung dadurch geprägt, dass Mitarbeiter Ihrem Büro eigene Mittel zur Verfügung stellen. Um dies zu erreichen, müssen Sie Mitarbeitern vermitteln, dass ihr Geld bei Ihnen sicher und gewinnbringend angelegt ist. Dies bejahen sie in der Regel dann, wenn sie erkennen, dass sie selbst positiven Einfluss auf das Geschehen in Ihrem Büro nehmen, also die Rendite durch eigenes Zutun beeinflussen können.
Vorteile gegenüber der Erfolgsbeteiligung
Die Kapitalbeteiligung hat gegenüber der Erfolgsbeteiligung den Vorteil, dass die Motivation aus der Beteiligung über den gesamten Zeitraum der Kapitalanlage anhält. Ihre Mitarbeiter sind in dieser Zeit stets an einer attraktiven Rendite oder, im Grenzbereich, zumindest an einem Kapitalerhalt interessiert. Es zeigt sich daher immer wieder, dass sich kapitalbeteiligte Mitarbeiter in Extremsituationen wesentlich kooperativer bei Verhandlungen (zum Beispiel über die Veränderung der Arbeitszeit) zeigen, weil sie alles zumindest mit einem Auge aus der Sicht des Unternehmers sehen.
Die Gesetzesänderungen
Das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz bringt Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), im Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) und Erweiterungen im Investmentgesetz (InvG).
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