02.10.2008 | Teil 3 der Serie „Werkstattpläne“
Werkstatt- und Montageplanung bei
Einbauten wirtschaftlich leisten
von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für
Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode
Die Prüfung von Werkstatt- oder Montageplänen ist ein Thema, das vielen Lesern unter den Nägeln brennt. Die Praxis zeigt nämlich, dass diese Leistung mit erheblichen Honorarverlusten und Haftungsrisiken verbunden ist. In der August- und September-Ausgabe haben wir Ihnen deshalb gezeigt, wie Architekten und Tragwerksplaner im Stahlhochbau bzw. Architekten und TGA-Planer durch eine optimale Organisation der Werkstattplanung die Effizienz der Zusammenarbeit mit ausführenden Unternehmen steigern, sprich Honorar und Haftung ins Lot bringen.
Sie finden die Beiträge in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Archiv“. Nachfolgend zeigen wir auf, wie Architekten die Frage der Erstellung der Werkstattpläne bei Ausbauarbeiten (DIN 18355) und betrieblichen Einbauten optimal regeln.
Die Ausgangslage
Zunächst ist zu klären, welche Pflichten der Planer und welche der Unternehmer bei der Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen hat. Gerade hier zeigt sich erheblicher Regelungsbedarf. In Bezug auf die Montageplanung und deren Prüfung gibt es bei den ausführenden Gewerken nur geringe Unterschiede. Bei den Planungsleistungen hingegen gibt es zum Teil gravierende honorarwirksame Unterschiede, was die einzelnen Kostengruppen und Einbauten anbelangt.
1. Pflichten der ausführenden Unternehmen
In der VOB/C bzw. DIN 18355 ist – im Gegensatz zu Metallbauarbeiten (siehe Ausgabe 8/2008) – nicht geregelt, dass ausführende Unternehmen zur Ausführungsvorbereitung Werkstatt- oder Montagepläne liefern und zur Prüfung vorlegen müssen. Folge: Um überhaupt Montagepläne zu erhalten, müssen Art, fachtechnische Anforderungen und Umfang der vom ausführenden Auftragnehmer zu erstellenden Montage- und Werkstattzeichnungen individuell in den Ausschreibungsunterlagen als Kalkulationsgrundlage geregelt werden.
Montagepläne in LV’s aufnehmen
In der Praxis hat sich herausgebildet, dass für alle Positionen des LV’s, bei denen Werkstatt- oder Montagepläne zu erstellen sind, die Anforderungen an die Montage- und Werkstattplanung in die textlichen Vertragsregelungen der Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden. In den entsprechenden LV-Positionen sind dann lediglich ergänzende positionsbezogene Anforderungen an die Montageplanung enthalten (zum Beispiel Farbe der Beschichtung des Einbautresens der betreffenden Position).
Erfolgt keine Regelung zur Erstellung der Montagepläne in den Ausschreibungsunterlagen, muss die Ausführungsplanung (unberührt von der Frage, wer diese Ausführungsplanung erstellt) alle ausführungsrelevanten Angaben liefern.
2. Der Leistungsumfang der Planer
Die Regeln für ausführende Unternehmer gelten unberührt von den Regeln, die für Architekten und Fachplaner bestehen. Bei den Planern ist in Bezug auf den Leistungsinhalt der Planung, die Grundlage für die Werkstattplanung ist, die Lage etwas unübersichtlicher.
Die Aussagen der Rechtsprechung ...
Im Rahmen der Ausführungsplanung muss der Architekt alle zur Ausführung notwendigen Planungsangaben machen und die beteiligten Fachbüros entsprechend koordinieren. So lautet die herrschende Rechtsprechung zum Thema Ausführungsplanung. Diese Rechtsprechung trifft aber nur dann zu, wenn die Planungsinhalte auch beim Architekten vereinbart sind.
... sind nicht immer auf die Planungspraxis übertragbar
Gerade bei den Betrieblichen Einbauten (Tischlerarbeiten oder verwandte Gewerke) ist aber in vielen Fällen beim Abschluss des Planungsvertrags keine Regelung über die fachliche Planung der betrieblichen Einbauten getroffen worden. Damit ist auch die Frage offen, wer die Werkstattplanung prüfen muss. Das bedeutet, dass zunächst der Umfang des Planungsvertrags geregelt sein muss.
Einbauten befinden sich oft nicht im Grundleistungskatalog
Bei den betrieblichen Einbauten gilt, dass der Architekt im Rahmen der Grundleistungen für die Leistungen der Tischlerarbeiten keine fachliche Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung erbringen muss, wenn es sich bei diesen Tischlerarbeiten um betriebliche Einbauten handelt. Diese Regelung finden Sie in § 10 Absatz 4 HOAI.
Deshalb ist bei den Leistungen der Architekten und Fachingenieure (auch sie sind davon betroffen), zwischen Betrieblichen Einbauten und sonstigen Tischlerarbeiten zu differenzieren.
Das gilt für „Grundleistungsverträge“
Basiert Ihr Vertrag inhaltlich auf den Grundleistungen nach HOAI und haben Sie vor, die betrieblichen Einbauten zu planen und zu überwachen, dann gilt zunächst diese Grundregel: Die Betrieblichen Einbauten sind nur dann fachlich von Ihnen zu planen und zu überwachen, wenn dafür eine gesonderte Vereinbarung getroffen ist. Das trifft auch für die Prüfung der Montagepläne zu. Denn die Kosten der Betrieblichen Einbauten gehören nach § 10 Absatz 4 HOAI zu den anrechenbaren Kosten wie die anrechenbaren Kosten der Installationen, auch insoweit dass hier keine fachliche Bearbeitung durch den Architekten erfolgt.
Wichtig: Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden die betrieblichen Einbauten der Medizin- und Labortechnik (zum Beispiel Einbauten in Fachunterrichtsräumen von Schulen), der Küchen-, Wäscherei- und Lagertechnik. Diese sind nämlich in Bezug auf die Planung und Bauüberwachung in § 68 HOAI bei den Fachingenieuren erfasst. Darauf werden wir in einer späteren Ausgabe gesondert eingehen.
Mehr als Grundleistungen nur mit vertraglichen Regelungen
Wenn Sie also betriebliche Einbauten planen, die Ausschreibung vornehmen und Montagezeichnungen kontrollieren wollen, dann müssen Sie dazu jeweils individuelle Vertragsregelungen treffen. In diesen Regelungen sind im Planungsvertrag mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
Zu 1: Beim Leistungsumfang (Schnittstellen) ist zu beachten, dass betriebliche Einbauten oft von unterschiedlichen Fachbüros geplant und überwacht werden. Beispiele:
- Einbauten in Fachunterrichtsräumen von Schulen: Architekten oder Fachingenieure.
- Treseneinbauten bei Banken, Eingangsbereichen von Verwal-tungen (mit Einbau von Elektro- und Kommunikationselementen): Architekturbüros oder spezialisierte Büros.
- Einbauschrankwände: Architekten oder Innenarchitekten.
- Labortechnische Arbeitstische und Schrankeinbauten: Ar-chitekten oder Fachbüros.
Zu 2 und 3: Bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung besteht Freiheit, da die HOAI die Höhe der Vergütung für die fachliche Planung und Bauüberwachung von betrieblichen Einbauten nicht regelt (Ausnahmeregelung – siehe oben, § 68 HOAI).
Unser Tipp: Für die nicht geregelten betrieblichen Einbauten hat sich in der Praxis ein Honorarsatz von mindestens sieben Prozent der Kosten der betrieblichen Einbauten für die Planung, Bauüberwachung und koordinierte Prüfung der Montagepläne herausgebildet. In diesem Honorar ist die Prüfung der Montageplanung durch beteiligte Fachplaner (zum Beispiel Fachplaner für Elektro bei Treseneinbauten mit Elt-Installationen) aber nicht enthalten. Der Fachplaner der Technischen Ausrüstung hat nämlich im Rahmen von übertragenen Grundleistungen keine Pflicht, die Werkstattpläne von Konstruktionen zu prüfen, die nicht von ihm geplant werden. Das bedeutet, dass auch hier eine Regelung im Planungsvertrag der jeweiligen Fachplaner notwendig ist.
Zwischenfazit zu Betrieblichen Einbauten
Für betriebliche Einbauten im Bereich Tischlerarbeiten sollten Sie somit folgende drei Grundregeln beachten:
(§ 10 Absatz 4 HOAI).
Grundleistungsaufgaben außerhalb der Betrieblichen Einbauten
Bedenken Sie aber, dass es eine Reihe weiterer Planungsinhalte gibt, die nicht zu den Betrieblichen Einbauten gehören und die somit im Rahmen der Grundleistungen in allen beauftragten Leistungsphasen fachlich zu bearbeiten sind. Dazu gehören zum Beispiel
- individuell geplante Holzumfassungszargen mit Türkonstruktion und Oberlicht im Sturzbereich von Innenwänden,
- individuell geplante nichttragende Innenwände aus Holz und Holzbekleidungen bzw. Glaselementen oder
- Deckenbekleidungen aus Holztafelbauweise.
Hier handelt es sich zwar auch um Tischler- bzw. Holzbauarbeiten, bei denen Montage- bzw. Werkstattplanungen erforderlich sind. Aber es sind keine Betrieblichen Einbauten, die nach HOAI eine Sonderstellung genießen. Es handelt sich vielmehr um Innenwände, Decken oder andere Konstruktionen, die nicht der Kostengruppe 3.4 sondern der Kostengruppe 3.1 zuzuordnen sind.
Hier gilt, dass die Werkstatt- und Montagepläne von Ihnen zu prüfen sind, weil diese Kosten zu den generell anrechenbaren Kosten zählen. Darüber hinaus ist bei diesen Leistungen eine vollständige Ausführungsplanung in den Grundleistungen nach § 15 HOAI geregelt. Das bedeutet, dass zunächst die Ausführungsplanung mit allen zur Ausführung notwendigen Angaben vom Architekten geplant werden muss. Dies beinhaltet auch die Abstimmung, Koordination und Integration der Fachbeiträge der weiteren Planungsbeteiligten (zum Beispiel Deckenaussparungen bei Beleuchtung und Lüftung).
Auch hier ist die Frage nach der Einbindung der Fachplaner in die Prüfung der Montagepläne rechtzeitig zu klären. Denn die Fachplaner sind im Rahmen der Grundleistungen nicht verpflichtet, nachträglich nach der bereits vollzogenen koordinierten Ausführungsplanung nochmals die Werkstatt- und Montageplanung zu prüfen.
Organisation der Montageplan-Prüfung und Freigabe
Mit der Prüfung und Freigabe der Montagepläne des Auftragnehmers übernimmt der Architekt die fachliche Verantwortung für die Richtigkeit der Montagepläne. Diese Verantwortung sollten Sie aber eingrenzen, um unnötigen Aufwand zu verhindern.
Ausschreibung entscheidet über wirtschaftliche Abwicklung
Das erreichen Sie, indem Sie in der Ausschreibung genau beschreiben, inwieweit die Montageplanung von der vorgelegten Ausführungsplanung überhaupt abweichen darf. Denn die Montageplanung soll die Ausführungsplanung nicht ändern, sondern lediglich produkt- oder montagespezifisch vertiefen.
Unser Tipp: In den Ausschreibungsunterlagen sollte deshalb unmissverständlich geregelt werden, was im Zuge der Montageplanung nicht verändert werden darf und dass Ihre Prüfung der Montagepläne sich nur auf die möglichen Bereiche bezieht. In folgenden Bereichen sollten Sie Änderungen ausschließen:
- Brandschu tztechnische Anforderungen an die Konstruktion (da sonst das Brandschutzkonzept eventuell neu zu bearbeiten ist).
- Gestalterische Vorgaben wie Sprossenteilungen, Profilquer-schnitte, Flächengrößen oder deren Anordnungen.
- Bauphysikalische Angaben wie zum Beispiel Wärmedämmung oder Schallschutzangaben.
- Abmessungen der Bauelemente (einschließlich Querschnitte von Profilen).
Mit diesem Ausschluss wird auch der baufachliche Prüfungsumfang durch den Architekten verringert, da Planungsinhalte nicht mehr zur Disposition stehen, die als unveränderbar festgelegt worden sind.
Wenn der Unternehmer nicht änderbare Inhalte ändern will
Sollte das ausführende Unternehmen dennoch Änderungen an den als unveränderbar vorgegebenen Planungsinhalten anstreben, so steht ihm auch hier der Weg mittels Nachtragsangebot zur Verfügung. Damit ist ein formales Steuerungsinstrument innerhalb der Leistungsbeschreibungen gegeben.
Beispiel eines Prüfstempels
Werkstattplanung geprüft und mit den eingetragenen Korrekturen zur Ausführung freigegeben. Die Prüfung bezieht sich auf die in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Bauvertrag beschriebenen möglichen Abweichungen von der Ausführungsplanung. Die darüber hinaus gehenden Planungsinhalte müssen der Ausführungsplanung bzw. dem Bauvertrag entsprechen.
................................. .............................Ort, Datum Unterschrift |
Sonderfall: Planung des Raumbildenden Ausbaus
Der raumbildende Ausbau ist ebenfalls im Rahmen der Grundleistungen des § 15 HOAI geregelt. Hier gelten aber einige Besonderheiten. Denn oft wird der raumbildende Ausbau auch Bestandteil der Planungsinhalte.
Zunächst ist also zu entscheiden, ob Sie den raumbildenden Ausbau ebenfalls im Planungsvertrag vereinbart haben oder nicht. Hier ist insbesondere die Regelung aus § 25 HOAI zu berücksichtigen.
Fall: Raumbildender Ausbau ist Vertragsbestandteil
Ist der raumbildende Ausbau Vertragsbestandteil, wird es ernst. Zunächst stellt sich die Honorarfrage. Dies ist oft unbefriedigend gelöst, nämlich gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 HOAI. Das heißt: Ihre Leistungen im Rahmen des raumbildenden Ausbaus sind bei der Festlegung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude zwischen dem Mindest- und Höchstsatz zu berücksichtigen. Oft bleibt es trotz vereinbarten raumbildenden Ausbaus beim Mindestsatz für die Gebäudeplanung, sodass Sie diese Leistungen praktisch ohne Honorar erbringen.
Umfangreicher Pflichtenkatalog
Beim raumbildenden Ausbau gehen die Ausführungszeichnungen in der Maßstabstiefe deutlich weiter als bei der Gebäudeplanung. Hier sind im Rahmen der Ausführungsplanung des Planungsbüros Maßstäbe von 1:25 bis zu 1:1 anzuwenden. Vom Planungsbüro wird hier also eine sehr hohe Planungstiefe abverlangt. Damit bleibt für die Montage- und Werkstattplanung des Auftragnehmers naturgemäß nur noch ein sehr geringer inhaltlicher Spielraum übrig.
Konsequenz für die Praxis
Vereinbaren Sie die Leistungen des raumbildenden Ausbaus nach § 15 und § 25 HOAI als Bestandteil Ihrer Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, gehen Ihre Pflichten in Bezug auf die Ausführungsplanung deutlich weiter als wenn nur die Gebäudeplanung vertraglich vereinbart ist. Das erfordert eine entsprechende Berücksichtigung bei den Honorarvereinbarungen.