01.02.2006 | Tipps für die Honorar- bzw. Vertragsverhandlung
Kürzungen der Prozent-Sätze innerhalb von Leistungsphasen: So agieren Sie richtig
Unter dem Druck, den Auftrag unbedingt erhalten zu müssen, ist man manchmal gezwungen, Honorarkürzungen gegenüber den vollen Prozent-Sätzen der Grundleistungen hinzunehmen. Der Auftraggeber verspricht sich davon finanzielle Vorteile, weil den „weggelassenen“ Einzelleistungen entsprechend ja das Honorar im Vertrag reduziert werden darf.
Viele Planer glauben, diesem Szenario – nicht zuletzt angesichts der herrschenden Rechtsprechung – hilflos ausgeliefert zu sein. Der folgende Beitrag beweist, dass es auch anders geht: Es gibt durchaus Möglichkeiten, das Verhältnis von Leistungsaufwand und Honorar wirtschaftlich zu gestalten. Und zwar ohne dass dazu Verhandlungen oder Abstimmungen mit dem Auftraggeber vonnöten wären.
1. Zusätzlichen Koordinierungsaufwand berechnen
Wenn Ihr Auftrag nicht alle Einzelleistungen einer Leistungsphase beinhaltet, also mit reduzierten Prozent-Sätzen versehen ist, dürfen Sie zuzüglich zum vertraglich vereinbarten Honorar für die Grundleistungen einen gesonderten Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand berechnen. Diese Regelung in § 5 Absatz 2 HOAI ist eindeutig, wird aber von fast allen Planungsbüros übersehen. Ihr Charme besteht darin, dass Sie den Zusatzaufwand nicht schon bei der Honorarvereinbarung regeln müssen. Es reicht, wenn Sie den – tatsächlich erforderlichen – Einarbeitungsaufwand in der Honorarrechnung ansetzen. Ist der Zuschlag angemessen, gibt es keine Diskussion.
Unser Tipp: Herausgenommene Prozent-Sätze stellen damit keine einseitige Reduzierung Ihres Honorars dar. Denn der Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand ist dagegen zurechnen; allerdings erst bei der Honorarberechnung und nicht schon bei der Honorarvereinbarung. Diese unterschiedlichen Zeitpunkte sind HOAI-gerecht und verschaffen Ihnen etwas Luft im Kampf um Aufträge.
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