Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.03.2009 | Tipps für Vertragsverhandlungen unter Auftragsdruck

    Vorsicht Falle: Vereinbarung von 0 Euro
    anrechenbaren Kosten nach § 10 (3a) hält

    Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat erklärt, dass eine (etwa unter Auftragsdruck zustande gekommene) vertragliche Vereinbarung von Null Euro anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz zulässig ist und - Vorsicht - nicht mehr geändert werden kann. Mit einer solchen Vereinbarung erklären Sie im Vertrag, dass es fachlich nicht notwendig ist, vorhandene Bausubstanz mitzuverarbeiten. Lesen Sie deshalb nachfolgend, wie Sie sich in Vertragsverhandlungen unter Auftragsdruck verhalten können.  

    Grundsätzliches zu § 10 Absatz 3a HOAI

    Bevor wir auf den konkreten Fall eingehen, wollen wir zunächst noch einmal auf drei unumstößliche Regeln zu den anrechenbaren Kosten nach § 10 Absatz 3a hinweisen. Denn diese wurden auch durch den außergewöhnlichen Fall vor dem OLG Köln nicht erschüttert.  

     

    • Die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz gehören zu den anrechenbaren Kosten.
    • Über die Höhe ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
    • Der Anspruch auf Berücksichtigung angemessener Kosten entsteht auch, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht zustandekommt, weil ein Vertragspartner seine Unterschrift verweigert.

    Der Kölner Fall

    Im Fall vor dem OLG Köln hatten die Vertragsparteien bereits im Planungsvertrag vereinbart, dass die Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz Null Euro betragen. Der Planer wollte sich nach Abschluss der Maßnahme nicht damit abfinden, sondern „nachkarten“. Diesem Ansinnen erteilte das OLG aber im konkreten Fall eine Absage. Die acht zentralen Gründe des OLG liefern auch wertvolle Hinweise, wie man es besser machen kann (Beschluss vom 14.8.2008, Az: 24 U 60/08; Abruf-Nr. 091065):  

     

    1. Der Mindestsatz bildet die untere Grenze des zulässigen Honorars; es sei denn, eine Mindestsatzunterschreitung ist zulässig (zum Beispiel bei Mehrfachverwendung der Planung).

     

    2. Die Anwendung des § 10 Absatz 3a HOAI darf nicht ausgeschlossen werden, was in diesem Fall auch nicht erfolgte.