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  • 01.06.2005 | Tragwerksplanung

    So rechnen Sie mehrere Tragwerke innerhalb eines Auftrags richtig ab

    von Dipl.-Ing. M. Burwick, SV für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, HOAI-Spezial SV-Sozietät, Göppingen/Berlin

    Bei der Abrechnung von Leistungen der Tragwerksplanung stellt sich oft die Frage, wie viele Tragwerke mit möglicherweise unterschiedlichen Honorarzonen honorartechnisch vorliegen und ob gegebenenfalls mehrere Einzelhonorare berechnet werden können. Die getrennte Abrechnung ist für Sie einerseits interessant, weil Sie so nach geringeren anrechenbaren Kosten abrechnen und die Degression der Honorartafel ausschalten. Sie kann jedoch auch dazu führen, dass bei mehreren gleichen oder ähnlichen Tragwerken Honorarminderungen vorzunehmen sind.  

     

    Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie einen Auftrag, der mehrere Tragwerke beinhaltet, optimal abrechnen. Wir machen Sie mit der Honorarberechnung-Systematik nach HOAI vertraut und zeigen Ihnen die „Honorarpraxis“ in Form von Beispielen.  

    Mehrere Abrechnungseinheiten innerhalb eines Auftrags

    In § 66 HOAI ist die Vergütung für den Fall geregelt, dass ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke umfasst. Liegt Ihrem Auftrag nur ein Objekt zu Grunde, ergibt sich die Honorarberechnung aus § 62 HOAI. Nur wenn Sie mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke planen, müssen Sie § 66 HOAI beachten.  

     

    Wie viele Abrechnungseinheiten umfasst der Auftrag?

    Der Gebäudebegriff entspricht dem des § 22 Absatz 1 HOAI. Da sich § 66 Absätze 1 bis 4 HOAI auf Aufträge über mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke bezieht, gilt der Trennungsgrundsatz, dass jedes Objekt separat abzurechnen ist, auch für Sie als Tragwerksplaner. Also müssen Sie zuerst feststellen, wie viele Gebäude Ihr Auftrag umfasst. In der Literatur finden Sie leider keine eindeutigen und abschließenden Definitionen, aber immerhin einige Hilfestellungen.