04.05.2011 | Übergang von Gewährleistungsansprüchen?
Praxisfragen zur Arbeit für kommunale Betriebe und deren (Rechts)nachfolger
von Rechtsanwältin Birgit Schaarschmidt, Frankfurt/Main
Viele Kommunen haben aus Kostengründen Leistungen ausgelagert bzw. privatwirtschaftliche Unternehmen gegründet, die diese Leistungen statt dem kommunalen Unternehmen durchführen. Für Planungsbüros stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, was mit Verträgen passiert, die das kommunale Unternehmen hatte. Bestehen diese fort? Nachfolgend ein Antwortversuch anhand eines Falls aus der Praxis.
Fall aus der Praxis
Ein Ingenieurbüro war im Jahr 2008 für eine ortsansässige Wohnungsgenossenschaft „Wärme GmbH“ mit den Leistungsphasen 1 bis 9 für die Sanierung des Heizhauses mittels Einsatz eines neuen Brennwertkessels beauftragt worden. Die Arbeiten wurden ohne Mängel im Oktober 2008 abgenommen. Im Jahr 2010 beschloss die Kommune, die „Wärme GmbH“ aufzulösen, das bestehende Fernwärmenetz zurückzubauen und im Bestand befindliche Heizhäuser auszulagern, das heißt an Dritte zu verkaufen. Das Ingenieurbüro legte daraufhin die Schlussrechnung für die Leistungsphase 9 vor. Die Rechnung wurde durch die Wärme GmbH bezahlt.
Seit Januar 2011 betreibt ein neues Wärmedienstleistungsunternehmen das Heizwerk. Dieses Unternehmen schrieb das Ingenieurbüro nun an und forderte es auf, vertragliche Pflichten aus dem Vertrag mit der Wärme GmbH zur erfüllen, und sich um einen Mangel zu kümmern.
Das Ingenieurbüro fragt sich, ob ein Anspruch des neuen Wärmedienstleisters besteht und ob es tätig werden muss. |
Zwei Fragen harren einer Antwort
Dieser Fall zeigt die zwei damit verbundenen Fragestellungen auf.
1. Bestehen des Vertragsverhältnisses (Leistungsphase 9)
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Vertragsverhältnis fortbesteht, nämlich dann, wenn das Wärmedienstleistungsunternehmen Rechtsnachfolger der Wärme GmbH ist. Dagegen spricht, dass die Wärme GmbH aufgelöst wurde. Wurde sie zwar aufgelöst, jedoch in Teilen durch das neue Wärmedienstleistungsunternehmen fortgesetzt, so ist es möglich, dass das neue Wärmedienstleistungsunternehmen Rechtsnachfolger ist und damit der Vertrag mit diesem fortbesteht. Denn der Rechtsnachfolger tritt in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein.
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