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  • · Fachbeitrag · Honoraranpassung

    Statt Kostenberechnung besser Kostenanschlag: Anrechenbare Kosten sind nachträglich änderbar

    | Dass sich die anrechenbaren Kosten ‒ wie in der HOAI 2013 und 2021 geregelt ‒ allein nach der Kostenberechnung zum Entwurf bemessen, ist nicht in Stein gemeißelt. Sie können mit Ihrem Auftraggeber einvernehmlich auch eine andere Honorarbemessungsbasis wählen, z. B. den Kostenanschlag. Das gilt auch für laufende Verträge und Projekte, bei denen Ihnen wegen der dynamischen Kostenentwicklung und längeren Projektlaufzeiten Honorardefizite drohen. PBP weist Ihnen und Ihren Auftraggebern den Weg zu gangbaren Lösungen. |

    Die Schwächen der aktuellen Honorarermittlung nach HOAI

    Die Schwächen der aktuellen Honorarermittlung nach der Kostenberechnung liegen auf der Hand. Zwischen dem Zeitpunkt der Kostenberechnung und dem Baubeginn liegen bereits bei mittleren Projekten oft zwei Jahre und mehr. Und bis zur Baufertigstellung vergehen dann nochmal viele Monate. In dieser Zeit ändern sich die kalkulatorischen Grundlagen für Planungsbüros rasant, unberührt von technischen Veränderungen oder Planungsänderungen. Die HOAI regelt solche terminliche Streckungen aber nicht.

     

    Einvernehmlich zu besseren Lösungen kommen

    Das alte Argument der Auftraggeber, dass sich durch zwischenzeitliche Kos-tenentwicklungen der Aufwand des Planers und/oder Bauüberwachers nicht ändert, ist nicht korrekt. Denn es geht hier in erster Linie um Kosten- und Aufwandsänderungen, die im Planungsbüro direkt wegen der schwierigen Umstände der Auftragsabwicklung anfallen. Die Anpassung der anrechenbaren Kosten an die aktuellen Verhältnisse ist einer von mehreren Schritten. Er kommt beiden Vertragsparteien zugute, vermeidet langwierige juristische Auseinandersetzungen, ist einfach umsetzbar und lässt sich von anderen honorarrelevanten Dingen (wie z. B. wiederholte Ausschreibungen, Entschädigung bei Projektstillstand) gut trennen.