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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnung

    | Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße „Rechnung“ vorlegen können. Darin müssen der Nettopreis („Entgelt“), die Steuer und der angewendete Steuersatz aufgeführt sein. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) reicht es nicht, wenn die Rechnung nur den Bruttopreis, den Steuerbetrag und den Steuersatz, nicht aber den Nettopreis ausweist. Diese günstigere Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 202 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2000) verstoße gegen EU-Recht. Die BFH-Richter haben der Finanzverwaltung nahegelegt, den Vorsteuerabzug für eine Übergangszeit noch ohne Angabe des Nettoentgelts zuzulassen. |