01.10.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH genehmigt Umsatzsteuervoranmeldung per Fax
| Die Finanzverwaltung erkennt bisher Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur bei Verwendung des amtlichen Vordrucks an. Wird zwar der amtliche Vordruck verwendet, aber nicht per Post, sondern per Fax an das Finanzamt geschickt, war das bisher nicht ausreichend. Damit machte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt Schluss: Das Umsatzsteuergesetz verlangt lediglich eine Voranmeldung „nach“ (und nicht „auf“) amtlichem Vordruck. Und dafür reicht es, wenn das Original ausgefüllt und per Fax übermittelt wird, so der BFH. |
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