01.07.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH bestätigt Wahlrecht der Unternehmer
| Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Finanzverwaltung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in ihre Schranken verwiesen: Ein Unternehmer könne frei entscheiden, ob er einen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenstand umsatzsteuerlich dem Unternehmens- oder dem Privatvermögen zuordne. Er dürfe die Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen für den Gegenstand auch geltend machen, wenn er den Gegenstand umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuordne. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer einen Pkw von einem Privatmann ohne Vorsteuerabzug gekauft und ihn zu 70 Prozent betrieblich genutzt. Die laufenden Pkw-Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend und zog daraus die Vorsteuer ab. Als er später das Fahrzeug veräußerte, verlangte das Finanzamt Umsatzsteuer auf den Veräußerungspreis. Der EuGH aber stellte sich auf die Seite des Unternehmers. |
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